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Hinweis zur Ordnungswidrigkeit "Parken auf Gehwegen"

Auf diesem Weg möchten wir Sie gerne zusammen gefasst auf die geltende Rechtslage hinweisen.

Warum müssen Parkverstöße auf dem Gehweg durch die Ordnungsbehörde geahndet werden:

Die Ordnungsbehörde übt, wenn sie das Parken auf Gehwegen als rechtswidrigen Zustand duldet, ihr Ermessen fehlerhaft aus. Sie hat vielmehr die Nicht-Ahndung von Verstößen zu dokumentieren. Grund für das zwingend erforderliche Handeln der Ordnungsbehörde ist, dass das Parken auf Gehwegen seit der Überarbeitung der Straßenverkehrsordnung im Jahr 2020 nicht mehr als geringfügiger Verstoß gilt. Insbesondere auch mit der Verschärfung der Bußgelder im Jahr 2021 machte der Gesetzgeber deutlich, dass er trotz Opportunitätsprinzips die Ahndung eines Verstoßes gegen das Verbot des Gehwegparkens verlangt.

Was ist eigentlich ein Gehweg:

Laut Oberlandesgericht Hamm handelt es sich um einen Weg, der für Fußgänger eingerichtet und bestimmt ist, von der Fahrbahn räumlich getrennt und als Gehweg – durch Pflasterung, Plattenbelag oder auf sonstige Weise – äußerlich erkennbar ist. Die Grenze zur Fahrbahn bildet grundsätzlich (d.h. im Normalfall) die Bordsteinkante/ das Pflaster neben Regenrinne bei niveaugleichem Ausbau. Ergänzt wird dieses Urteil durch die Straßenverkehrsordnung mit dem Hinweis „Fahrzeuge müssen die Fahrbahn benutzen“. Man muss also am Fahrbahnrand parken oder auf einem extra dazu eingerichteten Seitenstreifen. Seiten- und Parkstreifen haben laut Oberlandesgericht Hamm keine bauliche Trennung zur Fahrbahn. Gehwege hingegen sind durch eine Bordsteinkante, in verkehrsberuhigten Geschäftsbereichen auch durch Pflasterlinien von der Fahrbahn abgetrennt.

Welche notwendige Durchfahrtsbreite ist auf Straßen zwingend zu gewährleisten

Gemäß der Straßenverkehrsordnung ist das Halten und infolgedessen auch das Parken an engen und an unübersichtlichen Straßenstellen unzulässig.

Was bedeutet „Enge“

Eng ist eine Straßenstelle nach der Rechtsprechung in der Regel dann, wenn der zur Durchfahrt insgesamt freibleibende Raum für ein Fahrzeug höchstzulässiger Breite von 2,55 m zuzüglich 0,50 m Seitenabstand bei vorsichtiger Fahrweise nicht ausreichen würde. Dabei ist die Gegenfahrbahn mitzurechnen. Dementsprechend muss ein Haltender grundsätzlich eine Fahrbahnbreite von 3,05 m zum gegenüberliegenden Fahrbahnrand freihalten.

Das heißt, jeder Verkehrsteilnehmer begeht einen Verstoß im Sinne der Straßenverkehrsordnung, wenn er an Straßenstellen hält oder parkt, in denen die Restbreite der Fahrbahn neben dem abgestellten Kraftfahrzeug weniger als 3,05 Meter beträgt. Hier ist Halten und Parken unzulässig. Das gilt auch ohne ein explizit ausgeschildertes Haltverbot.

Bitte beachten Sie die Hinweise um auch in Ihrem eigenen Interesse Müllfahrzeugen, Räumfahrzeugen des Winterdienstes und vor allem Rettungskräften eine Durchfahrt zu ermöglichen.

Besonders hervorzuheben ist hierbei der Graacher Weg, dem auch als Ausfahrt für unsere örtliche Feuerwehr eine besondere Bedeutung zukommt.

Eine Nichtbeachtung kann jederzeit mit einem Verwarn- bzw. Bußgeld sowie mit einer Entfernung des Fahrzeuges aus dem öffentlichen Verkehrsraum durch die Ordnungsbehörde der Verbandsgemeinde Bernkastel-Kues geahndet werden.

 

Weitergehende Informationen zu diesem Thema inclusive einer umfangreichen Broschüre findet man auf der Webseite des Vereins „Fuss-EV“ (www.t1p.de/lmqg3).